14. BayInfSMV

14. BayInfSMV tritt am 02.09.2021 in Kraft
Steuerblog 30.08.2021
Auf der heutigen Kabinettssitzung wurde einstimmig die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Hierin ergeben sich seit Beginn der Pandemie die Abkehr von der bisherigen 7-Tage-Inzidenz, diese gilt nur noch mit dem Wert 35 aufgrund des Ministerpräsidentenbeschluss für die Einführung der 3-G-Regel.
AUFHEBUNGEN:
- Wegfall der FFP2-Maskenpflicht, medizinische Maske ist der neue Maskenstandard
- Allgemeine Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos
- Keine Maskenpflicht unter freiem Himmel – Ausnahme Veranstaltungen ab 1.000 Pers.
- Wegfall Personenobergrenzen für private u. öffentliche Veranstaltungen
- Wegfall der coronabedingten Sperrstunde (bisher 1 h).
- Wegfall der bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- u. Besucherbeschränkungen für Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen
KRANKENHAUSAMPEL:
Stufe GELB
Aufnahme von mehr als 1.200 Patienten in den letzten 7 Tagen mit einer COVID-19-Erkrankung bayernweit in den Krankenhäusern.
Beschluss weiterer Maßnahmen wie z.B.:
- Anhebung Maskenstandard auf FFP2
- Kontaktbeschränkungen
- Testnachweis nur noch mit PCR-Test
- Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen
Stufe ROT
Mehr als 600 Patienten liegen bayernweit auf den Intensivstationen der Krankenhäuser.
Die Staatsregierung wird neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Inzidenz ab 35 - 3-G-REGEL indoor wie z.B. für:
- alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nicht privaten Räumen
- Kultur, Theater, Kino, Museen
- Gastronomie, Beherbergung,
- Krankenhäuser, Bibliotheken, Archive,
- Außerschulische Bildungsangebote wie Musikschulen und Erwachsenenbildung
- Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen
- Touristischer Reisebusverkehr
Ausnahme:
- Keine 3-G-Regel in Privaträumen, Handel, ÖPNV, Veranstaltungen unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste.
- Kinder unter 6 Jahren. Schulkinder gelten als getestet
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium
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