Gemeinnützigkeit von Privatschulen und Kitas: Das Prinzip der „offenen Tore“

Private Schulen und Kindertagesstätten in gemeinnütziger Trägerschaft stehen vor einer besonderen Herausforderung: Sie müssen hohe Qualitätsstandards mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot vereinbaren, der Allgemeinheit zu dienen. Doch wie passt das mit oft hohen Elternbeiträgen zusammen?


1. Gemeinnützigkeit und das Gebot der „Offenheit“

Die Gemeinnützigkeit ist in den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Entscheidend ist, dass die Einrichtung die Allgemeinheit fördert und keinen abgeschlossenen Personenkreis bedient. Für Privatschulen kommt das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 GG hinzu: Sie dürfen Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen.


2. Schulgeld und der Vorwurf der „Abgeschlossenheit“

Hohe Schulgelder oder Kita-Beiträge können dazu führen, dass die Einrichtung nur Kindern aus einkommensstarken Familien offensteht. Die Finanzverwaltung sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot der Gemeinnützigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Eine Schule, die gegen das Sonderungsverbot verstößt, fördert nicht die Allgemeinheit und verliert damit ihre Gemeinnützigkeit.


3. Soziale Staffelung und Stipendien als Lösung

Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen Privatschulen und Kitas sicherstellen, dass sie auch für einkommensschwächere Familien zugänglich sind. Dafür haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

  • Einkommensabhängige Beitragsstaffelung: Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Eltern.
  • Stipendienprogramme: Die Einrichtung vergibt Teil- oder Vollstipendien an bedürftige Familien.
  • Transparente Kommunikation: Die Möglichkeiten der Unterstützung müssen aktiv und öffentlich beworben werden.

4. Fazit: Gemeinnützigkeit aktiv gestalten

Träger von Privatschulen und Kitas sollten ihre Beitragsordnung regelmäßig überprüfen:

  • Prüfen: Führt die Beitragsgestaltung zu einer sozialen Selektion?
  • Handeln: Soziale Staffelungen und Stipendien einführen.
  • Dokumentieren: Die Vergabepraxis sauber festhalten, um für Betriebsprüfungen gewappnet zu sein.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat gravierende steuerliche Folgen. Eine vorausschauende Gestaltung ist daher unerlässlich.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Für eine konkrete Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt oder buchen Sie einen kostenpflichtigen Termin.

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