Mittelverwendungsrechnung
Den Nachweis, dass die Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO der zeitnahen Mittelverwendung erfüllt wird, hat eine steuerbegünstigte Körperschaft durch eine Mittelverwendungsrechnung zu führen. Hierin ist darzustellen, dass sie ihre Mittel im Jahr des Zuflusses oder in den folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für ihre steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt hat. Als zulässige Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung darf eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise den Rücklagen gemäß § 62 AO zuführen und somit vorübergehend bzw. auf Dauer Vermögen bilden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist ein Mittelverwendungsnachweis nur noch für Vereine mit Gesamteinnahmen über 45.000 EUR zu führen. Die Pflicht zur Mittelverwendungsrechnung lebt sofort nach Überschreitung der Grenze jedoch wieder auf.
Rücklagenbildung nach § 62 AO
Zeitnahe Mittelverwendung
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO besteht für steuerbegünstigte Körperschaften die Pflicht, ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die begünstigten Satzungszwecke zu verwenden. Ausnahmen hiervon regelt § 62 AO seit Inkrafttreten ab 1. Januar 2014 (vormals § 58 AO a. F.). Eine Verwendung erfolgt zeitnah, wenn die im Kalenderjahr zugeflossenen Mittel spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Vereinnahmung folgenden Kalenderjahres für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO).
Grundsätzlichgilt das Zu- und Abflussprinzip, wobei bei den steuerbegünstigten Körperschaften, die freiwillig oder kraft Gesetzes Bücher führen, Mittelzu- und -abgänge auch nach bilanziellen Grundsätzen behandelt werden können. Mittel im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind nicht nur die der Körperschaft durch Spenden, Beiträge und Erträge des Vermögens und ihrer Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden monetären Beträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft.
Um diese Mittelverwendung gesetzeskonform darzustellen, erstellen wir für unsere Mandanten entsprechende Mittelverwendungsrechnungen. Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Rücklagen und der Mittelverwendungsrechnung können wir an dieser Stelle allgemein auf die dazu gesetzlichen Vorschriften eingehen. Gerne erstellen wir für Ihre Einrichtung eine individuelle Mittelverwendungsrechnung und sind Ihnen bei der Zuordnung der Vermögenswerte und der Fortentwicklung der Rücklagen nach § 62 AO behilflich.