Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe bis zum 30.06.2023!

Entgegen der bisherigen Aussagen des bay. Staatsministeriums werden nun auch in Bayern die Rückmeldeverfahren für die Corona-Soforthilfen Anfang 2020 intensiviert!
Das bedeutet, dass jeder der diese Hilfen beantragt und bewillgt bekommen hat, an diesem Rückmeldeverfahren verpflichtend teilzunehmen und den damaligen Liquiditätsengpass nachzuweisen hat.

In den Nebenbestimmungen der Soforthilfebescheide war bereits damals geregelt, dass Hilfen zurück zu zahlen sind, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt wird.

Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfe Empfänger besteht.
Rückmeldefrist bis zum 30.6.2023 über eine neu eingerichtete Aktions-Seite.

Wer bis zum 30.6.2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach dem 30.6.2023 doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wie bereits oben erwähnt ist die Teilnahme verpflichtend und bereits überfällig. Somit ist eine Teilnahme unverzüglich vorzunehmen ohne weiteres schuldhaftes verzögern.

Weitere Informationen hierzu finden Sie direkt auf der Seite des Bay. Staatsministeriums:

Corona-Soforthilfe – Bay. Staatsministerium für Wirtschaft