Der Gesetzgeber hat das Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahresbeginn in vielen Positionen geändert und somit zahlreichen gemeinnützigen Körperschaften Erleichterungen geschaffen. Ob diese Erleichterungen auch stets für die jeweiligen Körperschaften sinnvoll sind, bleibt dahingestellt. Im Einzelnen stellen sich diese wie folgt dar:


  • Anhebung der Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
  • Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG),
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG),
  • Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.300 Euro,
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
  • Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO),
  • Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 Euro,
  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen.

Wichtiger Hinweis: All diese Rechtsänderungen und deren Anwendung erläutert unser Fachberater für Gemeinnützigkeit und Steuerberater Thomas Schiffler in seinen Spezialseminaren. Die nächsten Seminartermine sind:

7.2.2026 – Grundlagenseminar: Was Kassiere und Schatzmeister wissen müssen! (Teil 1)
14.2.2026 – Seminar für Fortgeschrittene: Was Kassiere und Schatzmeister wissen müssen! (Teil 2)

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