Das FG Düsseldorf hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen ohne ärztliche Verordnung entschieden.
Im entschiedenen Fall ging es um Leistungen gegenüber Selbstzahlern wie Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, Rehasport und Gerätetrainingsmöglichkeiten. Die Finanzverwaltung vertrat hier die Ansicht, für die Selbstzahler-Umsätze sei der therapeutische Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen und für die übrigen Leistungen handele es sich nicht um unselbständige Nebenleistungen.
Die Entscheidungsgründe sind eindeutig und für die Praxis weiterhin wie folgt:
Physiotherapeuten, die nicht zugleich Heilpraktiker sind, müssen den medizinisch-therapeutischen Zweck der Behandlung nachweisen. Gerade bei Selbstzahlerleistungen muss vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorliegen. Bei chronischen Erkrankungen sollte die Notwendigkeit der Therapie spätestens nach 12 Monaten abermals ärztlich bescheinigt werden.
Quelle: FG Düsseldorf vom 16.04.2021 – dejure.org