Das LSG Bayern bestätigte in jüngster Entscheidung die Auffassung der Rentenversicherung (LSG Bayern, Urteil vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B, Abruf-Nr. 236967) und stellte fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Beschäftigung voraussetzten, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei gilt:

  • Es müssen nicht gleichzeitig betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit vorliegen. Eines von beiden genügt für eine abhängige Beschäftigung.
  • Aus dem Vorenthalten von Arbeitnehmerschutzrechten (wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch) folgt noch keine Selbstständigkeit.
  • Das Tätigwerden für andere Auftraggeber, die Möglichkeit Aufträge abzulehnen und die bloß abstrakte Möglichkeit einer Delegationsbefugnis und eine Gewerbeanmeldung haben bei der Gesamtabwägung des sozialversicherungsrechtlichen Status kein entscheidendes Gewicht.

Hier zeigt sich ein in Vereinen nicht seltenes Missverständnis, dass sich eine selbstständige Tätigkeit durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung herstellen ließe. Es kommt aber wesentlich darauf an, dass die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich gelebt werden.

Das Urteil des LSG liefert keine neuen Vorgaben für die Sozialversicherungspflicht von Trainern. Es verdeutlicht aber, dass eine Abrechnungspraxis „auf Honorarbasis“ problematisch ist, wie sie in Vereinen häufig gepflegt wird.

 

 

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