Stiftungsberatung

Stiftungen unterliegen dem Bundesrecht, sowie dem jeweiligen Stiftungsrecht der Länder. Sie stellen eine selbständige Vermögensmasse in Form einer juristischen Person dar, die sich selbst gehört.

Von der Gründung über die Führung einer Stiftung bis hin zu einer etwaigen Liquidation gibt es in Stiftungen eine vielzahl an Fragen, oft auch steuerlicher Natur.

Da allein der Stifterwille – egal ob Familienstiftung, Treuhand- oder gemeinnützige eingetragene Stiftung – maßgebend ist, sind auch nach der Errichtung im Rahmen des Siftungsgeschäfts viele Themen, welche Unterstützung benötigen.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei den Themen:

  • Stifterwille

  • Stiftungszweck

  • Stiftungsaufsicht

  • Gemeinnützigkeit

Treuhand- und Familienstiftungen

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs „Familienstiftung“. Zwar finden sich in manchen Stiftungsgesetzen der Länder (z. B. Berlin, Hessen oder RheinlandPfalz) einzelne Definitionen, ebenso in § 15 Abs. 2 des Außensteuergesetzes. Sie decken sich aber nicht in allen Einzelheiten, und manche Stiftungsgesetze der Länder enthalten gar keine Regelung. Eine grundlegende gemeinsame Vorstellung gibt es trotzdem: Gemeinhin werden solche Stiftungen als „Familienstiftungen“ verstanden, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien dienen (u. a. durch die Nutzung des  Stiftungsvermögens bzw. seiner Erträge). Die Einordnung als Familienstiftung resultiert also aus der besonderen Zweckbestimmung – dem Einsatz zugunsten bestimmter Familien(mitglieder).

Familienstiftungen sind üblicherweise privatnützig und somit nicht steuerbegünstigt. Steuerliche Besonderheiten – namentlich im Bereich der Erbschaft
und Schenkungsteuer – gelten für Familienstiftungen allerdings durchaus. Eine Gemeinnützigkeit ist zudem bei Familienstiftungen nicht per se ausgeschlossen; sie erfordert nur eine besonders sorgfältige Gestaltung und – über die Förderung der Familie hinaus – als Hauptzweck die Verfolgung gemein
nütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung hat Vorteile. So kann sie mit geringem Kapital gegründet werden, eine Satzung ist nicht nötig (dafür aber Vereinbarung Stifter ‒ Treuhänder) und, weil sie keine staatliche Anerkennung benötigt, läuft die Gründung unkompliziert und kostengünstig ab. Zudem bietet die Treuhandstiftung mehr Flexibilität bei der Verwaltung des Vermögens und kann später in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden.

Allerdings haben Treuhandstiftungen auch Nachteile im Vergleich zu rechtsfähigen Stiftungen. Weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist der Treuhänder ‒ gebunden durch den Vertrag mit dem Stifter ‒ für die Verwaltung des Vermögens und die Umsetzung des Stiftungszwecks zuständig. Zudem ist der Treuhänder Träger des Stiftungsvermögens, auch wenn er verpflichtet ist, das Vermögen der unselbstständigen Stiftung getrennt von seinem sonstigen Vermögen besonders zu verwalten. Dieses Treuhänder-Konstrukt kann Risiken nach sich ziehen, etwa durch die Insolvenz des Treuhänders. Zudem fehlt bei Treuhandstiftungen die Stiftungsaufsicht. Dies kann etwa bei großem Vermögen und langfristigen Projekten wie der Führung von Unternehmen mangels staatlicher Kontrolle durchaus nachteilig sein.

Beratung bei Gründung und Begleitung der laufenden Verwaltung

Wir beraten Sie als Stiftungs- und Steuerberater und unterstützen Sie auch in laufenden Prozessen einer bestehenden Stiftung, unabhängig ob gemeinnützige oder Familienstiftung.

Unser Berater Thomas Schiffler bietet Ihnen als Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.) sowie als zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena) umfassende Unterstützung bei der Gründung und Verwaltung Ihrer Stiftung.

Fragen Sie uns einfach an: