Von der Politik hochgelobt aufgrund der Unterstützung für die steigenden Energiepreise ist sie bei den Steuerberatern eher gefürchtet aufgrund der vielen Mehrarbeit. Für viele Bürger jedoch bedeutet dies, dass im September 2022 mehr vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung überwiesen wird. Bei einer Abrechnung der Hauptbeschäftigung und Steuerklasse 1 bis 5 erfolgt dies automatisch, bei geringfügigen Beschäftigungen muss seitens des Arbeitnehmers nachgewiesen werden, dass keine weitere Beschäftigung vorliegt.

Doch bedeutet diese Auszahlung der 300 Euro pro Person auch eine finanzielle Belastung für die Arbeitgeber. Daher dürfen diese die Auszahlung an die Arbeitnehmer versagen, wenn sie die Lohnsteuer-Voranmeldung nur jährlich abgeben müssen. Dass der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht leer ausgeht, kann er die EPP im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Dass müssen auch Selbständige und Gewerbetreibende auf diesem Weg beantragen, wenn das Finanzamt die laufenden Vorauszahlungen für das III. Quartal 2022 nicht um die 300 Euro gemindert hat.

Die Energiepreispauschale ist auch nicht steuerfrei, sondern muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert werden. Hierzu werden die Formulare 2022 entsprechend angepasst. All diese Besonderheiten müssen dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 berücksichtigt werden.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und übernehmen die komplette Abwicklung von der Lohnabrechnung der Arbeitgeber bis hin zur Nachbeantragung im Rahmen der Einkommensteuer.