Der Bundestag hat letztens das Wachstumschancengesetz beschlossen. Auch wenn dieses jetzt in den Vermittlungsausschuss muss, wird eine Position definitiv kommen. In diesem Gesetztespaket beinhaltet ist nämlich die verpflichtende Einführung der eRechnung. Dies wird in den nächsten Monaten und Jahren zu einer umgehenden und erheblichen Umstellung in den Unternehmensprozessen führen. Stellen Sie sich frühzeitig darauf ein und handeln Sie vorausschauend. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Punkte aufgeführt:

Neue Begriffsdefinitionen
Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung
Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind alle umsatzsteuerlichen Unternehmer – dies bedeutet auch für viele gemeinnützige Köperschaften und für Heilberufe die zwingende Einführung der E-Rechnung.

Ab wann gilt die Verpflichtung?
Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 01.01.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 39 UStG-E) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen:

Bis 31.12.2025 Es dürfen weiterhin Papierrechnungen oder Rechnungen per PDF-Format übermittelt werden
Bis 31.12.2026 Es dürfen weiterhin Papierrechnungen oder Rechnungen per PDF-Format übermittelt werden – wenn der Empfänger zustimmt und der eigene Umsatz im Vorjahr unter 800 TEUR betrug.
Ab 01.01.2028 Anforderungen sind zwingend einzuhalten!

Was gilt für Rechnungsempfänger?
Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 1.1.2025. Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können

Insbesondere letzteres ist somit auch für Sie als Unternehmer der Grund, sich frühzeitig mit Ihren Unternehmensprozessen und der Verarbeitung dieser Art der Rechnungen zu beschäftigen.

Besonders wichtig!
Reine PDF-Rechnungen, die von vielen Unternehmern als elektronische Rechnungen angesehen werden, erfüllen die Anforderungen echter X-Rechnungen bzw. eRechnungen ausdrücklich nicht!
In Deutschland existiert noch das sog. ZUGFeRD-Format, welches neben dem XML-Datensatz auch die PDF-Rechnung und andere Dokumente wie Lieferscheine mit einbindet. Unternehmer können somit auch dieses Format nutzen.

PDF ist keine eRechnung!
Eine echte eRechnung besteht aus einem kryptischen Datensatz, der weder optisch noch tatsächlich für das menschliche Auge lesbar ist. Jedoch kann dieser maschinell ausgelesen werden. Das in Deutschland schon eingeführte ZUGFeRD-Format beinhaltet diesen kryptischen Datensatz und zusätzlich für den Empfänger ein lesbares PDF-Dokument. Letzteres ist jedoch nicht die eRechnung und auch nicht vorgeschrieben!

DATEV Unternehmen online:
Unternehmer mit DATEV Unternehmen online sind bereits bestens für die Problematik ab 01.01.2025 gerüstet – hier ist der Rechnungsempfang und die Weiterverarbeitung der echten eRechnungen bereits möglich. 

Machen Sie sich also frühzeitig mit den Möglichkeiten auch externer Softwareanbieter zur Erstellung Ihrer Ausgangsrechnungen vertraut, damit Sie für die Zukunft gerüstet sind! Eine Umstellung Ihrer internen Prozesse ist nämlich unumgänglich!

 

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