Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vorgelegt, das ab 2024 gelten soll. Für gemeinnützige Organisationen interessant ist darin vor allem, dass die Ausnahme vom ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG nur für Katalogzweckbetriebe gelten soll und künftig auch Inklusionsbetriebe privilegiert sind.
Die Ausnahme vom ermäßigten Steuersatz soll nur für die §§ 66 bis 68 AO (Katalogzweckbetriebe), nicht aber für allgemeine Zweckbetriebe nach § 65 AO gelten. Durch die gesetzliche Ausweitung der begünstigten Leistungen sollen Inklusionsbetriebe und Behindertenwerkstätten den ermäßigten Steuersatz anwenden können, auch wenn sie Leistungen an nicht begünstigte Dritte erbringen.
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