Jeder Grundstückseigentümer ist gefordert

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. Der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude beruht auf veralteten Zahlen. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert. Die Finanzämter in Bayern werden nun doch entgegen erster Meldungen im Laufe des Monats April alle natürlichen Personen als Grundstückseigentümer ein Anschreiben mit Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung übersenden. Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. Vereine) erhalten keine Aufforderung. Wird die Grundsteuerklärung verspätet oder gar nicht abgegeben, können die Finanzämter Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festsetzen.

Sind Sie davon betroffen? Dann besteht Handlungsbedarf.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer werden aber erst ab dem Jahr 2025 dafür herangezogen. Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/ forst-wirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen, denn die Abgabe der Grundsteuererklärungen muss im Zeitraum 01. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 erfolgen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und übernehmen die komplette Abwicklung.
Hierfür setzen Sie sich bitte bis 31. März mit uns in Verbindung.
 

Erinnerung mit Androhung einer Schätzung erhalten? (Update 01.07.2023)

Die Finanzämter in Bayern versenden derzeit gehäuft Erinnerungen zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Diese beruhen auf veralteten Aktenzeichen, bzw. wurden bei vielen Erklärungen die Garagen zu den Wohneinheiten hinzugefügt und das Finanzamt hat die entsprechenden Erläuterungen in der Erklärung nicht auf das alte Aktenzeichen übernommen. Hier ist ein Hinweis an das zuständige Finanzamt unumkömmlich, um nicht nach einer Schätzung dies im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs korrigieren zu müssen.

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