Das LSG Bayern bestätigte in jüngster Entscheidung die Auffassung der Rentenversicherung (LSG Bayern, Urteil vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B, Abruf-Nr. 236967) und stellte fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Beschäftigung voraussetzten, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei gilt:
- Es müssen nicht gleichzeitig betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit vorliegen. Eines von beiden genügt für eine abhängige Beschäftigung.
- Aus dem Vorenthalten von Arbeitnehmerschutzrechten (wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch) folgt noch keine Selbstständigkeit.
- Das Tätigwerden für andere Auftraggeber, die Möglichkeit Aufträge abzulehnen und die bloß abstrakte Möglichkeit einer Delegationsbefugnis und eine Gewerbeanmeldung haben bei der Gesamtabwägung des sozialversicherungsrechtlichen Status kein entscheidendes Gewicht.
Hier zeigt sich ein in Vereinen nicht seltenes Missverständnis, dass sich eine selbstständige Tätigkeit durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung herstellen ließe. Es kommt aber wesentlich darauf an, dass die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich gelebt werden.
Das Urteil des LSG liefert keine neuen Vorgaben für die Sozialversicherungspflicht von Trainern. Es verdeutlicht aber, dass eine Abrechnungspraxis „auf Honorarbasis“ problematisch ist, wie sie in Vereinen häufig gepflegt wird.
Weitere Blog-Beiträge
BFH zur Umsatzssteuer bei Mitgliedsbeiträgen
Das aktuelle BFH-Urteil zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen sorgt derzeit für viel Verunsicherung in der Vereinswelt. Im Kern
Änderungen für Gemeinnützige 2026
Der Gesetzgeber hat das Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahresbeginn in vielen Positionen geändert und somit zahlreichen gemeinnützigen Körperschaften Erleichterungen geschaffen. Ob
Gemeinnützigkeit gefährdet!
Gemeinnützigkeit von Privatschulen und Kitas: Das Prinzip der „offenen Tore“ Private Schulen und Kindertagesstätten in gemeinnütziger Trägerschaft stehen vor
Die neue GOÄ – Seminar für Mandanten
Die neue GOÄ - kostenfreies Seminar des IFU-Institut für Mandanten Als Fachberater für Heilberufe und Gesundheitswesen machen wir gemeinsam
