Seit Ende 2023 haben wir endlich eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Schutzgebühren bei Tiervermittlungen!
Tierschutzvereine unterhalten mit einer sogenannten „Tiervermittlung“ einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO), die Vermittlungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Diese entgeltliche Abgabe der Tiere ist aber ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 65 AO. Die in dieser Regelung geforderten Voraussetzungen sind nach Auffassung des BFH erfüllt (BFH, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XI R 4/20, ):
- 1. Die „Vermittlung“ der herrenlosen Tiere dient der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (sog. Zwecknähe).
- 2. Diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden (sog. Zwecknotwendigkeit). Vor allem die Vereinnahmung von „Schutzgebühren“ ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln. Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Vereins und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient.
- 3. Der Geschäftsbetrieb tritt auch nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (sog. Konkurrenzverbot). Ein Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern besteht nicht, weil die Vereine regelmäßig Hunde vermitteln, die bisher von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden. So ist z. B. nicht auszuschließen, dass die Tiere an Verhaltensauffälligkeiten oder Ähnlichem leiden.
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