Die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder ist zwar ein Zweckbetrieb, aber nicht umsatzsteuerbefreit. Darin sind sich Finanzverwaltung, BFH und EuGH mittlerweile einig.
Bis 2020 haben sich viele Vereine auf Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Er befreit von der Umsatzsteuer „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.
Mit Urteil vom 10.12.2020 (Rs. C-488/18) hat der EuGH diese Option aber verstellt.
Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder
In vielen Fällen muss es für Vereine keinen Kostennachteil bedeuten, wenn die Nutzungsgebühren für Hallen, Plätze und andere Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig sind. Damit ergibt sich nämlich zugleich der Vorsteuerabzug aus den Ausgaben für die Anschaffung und den Unterhalt der Anlagen. Weil diese Eingangsumsätze meist mit 19 Prozent besteuert sind, die Überlassung der Anlagen an Mitglieder ‒ wegen der Zuordnung zum Zweckbetrieb ‒ aber mit sieben Prozent, entstehen vielfach sogar Kostenvorteile.
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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Abschn. 1.4) unterscheidet wie folgt:
- Wird eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig und erhebt zur Erfüllung dieser Aufgaben echte Mitgliederbeiträge, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied.
- Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, so liegt ein Leistungsaustausch vor.
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